Lebensmittelchemiker begrüßen das künftige Lebensmittelgesetz

16.09.2004

Verdorbene Kosmetika, falsche Werbeaussagen bei Textilien oder ungeeignete Küchenbestecke - der Verkauf solcher Produkte wird, anders als bisher, in Zukunft verboten sein. Die Lebensmittelchemische Gesellschaft (LChG), größte Fachgruppe in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, sieht durch diese Neuerungen im Entwurf für ein neues Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) deutliche Verbesserungen beim Schutz der Verbraucher. Das Gesetz, das inzwischen den Bundesrat passiert hat und nun dem Bundestag zugeleitet wurde, soll das bisherige Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ablösen.

Auf dem 33. Deutschen Lebensmittelchemikertag, der vom 13. bis 15. September in Bonn stattfindet, wurde der Gesetzentwurf unter den über 500 Fachleuten intensiv diskutiert. Dabei fand vor allem die Einbeziehung der Futtermittel in das neue LFGB ungeteilte Zustimmung, wodurch nun auch verstärkt Lebensmittelchemiker für deren Überwachung zuständig werden. Bislang war der lebensmittelchemische Sachverstand bei der Herstellung und Kontrolle von Futtermitteln in der Vergangenheit nur unzureichend gefragt. Dies wird künftig anders, was sich dann auch deutlich auf die Qualität der Lebensmittel auswirken sollte. Denn viele Lebensmittelskandale der letzten Jahre waren tatsächlich nur durch chemisch belastete Futtermittel verursacht worden.

Weitere Verbesserungen des Verbraucherschutzes ergeben sich bei kosmetischen Mitteln und den Gegenständen des täglichen Bedarfs, die diesem Gesetz unterliegen. Dies sind z.B. Küchengeschirr, Kleidung, Reinigungsmittel und Spielzeug. Sie dürfen zukünftig nicht mehr angeboten werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck gar nicht benutzt werden können. Dies war bisher nur bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln untersagt. Neu ist ebenfalls, dass falsche Angaben bei Bedarfsgegenständen verboten und unter Strafe gestellt werden. Dann kann auch die Amtliche Überwachung beispielsweise gegen Verkäufer von Textilien vorgehen, die ihre Produkte als "frei von Azofarbstoffen" bewerben, obwohl diese Stoffe mit krebserregendem Potenzial tatsächlich enthalten sind.

Trotz der Zustimmung zu vielen Neuerungen im Gesetz wurde jedoch auch Kritik laut. So sind unverständlicher Weise mehrfach die Vorgaben, die zwingend durch europäische Richtlinien gegeben waren, nicht wörtlich übernommen worden. Dadurch entsteht aber immer wieder große Unsicherheit bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Dies trifft besonders für den zur Zeit boomenden Markt der Nahrungsergänzungsmittel sowie der Funktionellen Lebensmittel zu. Hier bleibt durch die unterschiedlichen Begriffsbestimmungen im europäischen und im deutschen Recht häufig unklar, welche Stoffe überhaupt zugesetzt werden dürfen und welche nicht.

Die LChG war zwar schon sehr früh vom zuständigen Bundesministerium bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes beteiligt worden und hatte mehrfach umfangreiche Stellungnahmen dazu abgegeben. Allerdings wurden nicht alle ihrer Anregungen aufgegriffen. So ist z.B. nicht nachzuvollziehen, warum das Lebensmittelspezialitätengesetz isoliert bestehen bleibt und nicht in das LFGB integriert wurde. Ein wichtiges Ziel des LFGB ist nämlich die Bereinigung des bisher stark zersplitterten Lebensmittelrechts, was durch Aufheben von elf Gesetzen und Übernahme der entsprechenden Vorschriften in das neue Gesetzbuch zwar weitgehend, aber eben doch nicht vollständig erreicht wird.

Nachdrücklich weist die LChG darauf hin, dass heute bei den am Lebensmittelverkehr beteiligten Personen höhere Anforderungen denn je an ihre Qualifikation zu stellen sind. Gerade die industrielle Lebensmittelherstellung mit ihren z.T. hochtechnisierten Verfahren, aber auch die äußerst komplexen rechtlichen Vorschriften erfordern nicht nur eine umfassende Ausbildung, sondern auch eine ständige Fortbildung der mit der Produktion sowie mit der Kontrolle befassten Personen. Das LFGB beschreibt zwar selbst keine Qualifikationsanforderungen, ermächtigt aber das zuständige Bundesministerium, diese zumindest für alle amtlichen Kontrolleure durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Die LChG fordert im Interesse eines ungeschmälerten Verbraucherschutzes, dass diese Ermächtigung genutzt und eine entsprechende Verordnung so schnell wie möglich erlassen wird.

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