Biozid-Produkte-Richtlinie: Umsetzung erfolgt, neue Regeln für das Inverkehrbringen greifen

17.01.2007

Seit September 2006 dürfen nur noch Biozid-Produkte mit offiziell in Brüssel eingetragenen (notifizierten) Wirkstoffen in Umlauf gebracht werden. Eine internationale Fresenius Fachtagung in Bonn vermittelte Hintergrundwissen und Erfahrungsberichte zum Prüfungs- und Notifizierungsverfahren.

Über 900 Substanzen fanden in Biozid-Produkten Verwendung - viele davon ohne ausführliche Erprobung und ohne angemessene Sicherheitskontrolle. Seit dem Stichtag "Erster September 2006" sind über 550 aktive Substanzen in Biozid-Produkten zurückgezogen worden. Davon haben sich nur sehr wenige als unabdingbar und unersetzlich herausgestellt, wie Pierre Choraine, Mitarbeiter des Teams von Frau Leena Yiä-Mononen, der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Biotechnologie, Pflanzenschutzmittel und Gesundheit in der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission, berichtete. Er betonte, dass diese Entwicklung Raum für neue und innovative Substanzen eröffnet.

Damit nicht alle Biozid-Produkte mit sofortiger Wirkung vom Markt genommen werden müssen, bis sie zugelassen sind, gibt es Übergangsregelungen. Diese Übergangsregelungen beleuchtete Dr. Claudia Schürkes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in ihrem Vortrag. Nach Paragraph 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes sind so genannte 'alte' Biozid-Produkte von der Zulassungspflicht befreit. Dies gilt bis zum Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme der in diesen Produkten enthaltenen 'alten' Wirkstoffe gefallen ist.

Die Vermarktungsfähigkeit für solche Biozid-Produkte endet somit mit dem Datum dieser Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an dürfen die betroffenen Biozid-Produkte nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden sind. Die erforderliche Übergangsfrist wird nunmehr mit der geplanten Änderung des Paragraphen 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes eingeräumt und auf maximal auf drei Jahre begrenzt. Die Übergangsfrist knüpft an den Zeitpunkt der gemeinschaftlichen Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG an.

Dr. Klaus Stroech von Lanxess Deutschland berichtete über Erfahrungen mit der Biozid-Produkte-Richtlinie in den neuen EU-Mitgliedsländern. Alle Staaten, die 2004 der EU beigetreten sind, haben die Biozid-Produkte Richtlinie erfolgreich in nationales Recht umgesetzt. Die Staaten, die der EU Anfang 2007 beigetreten sind (Rumänien und Bulgarien) werden die Richtlinie in diesem Jahr umsetzen.

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