Chrom (VI) in Lederbekleidung und Schuhen problematisch für Allergiker
BfR empfiehlt, Gehalte in Lederwaren streng zu begrenzen
Derzeit ist der Chromgehalt in Lederwaren mit Ausnahme des Arbeitsschutzbereiches noch nicht geregelt. Für Arbeitshandschuhe wurde im Jahr 2006 in einer DIN-Norm festgelegt, dass der Chrom (VI)-Gehalt unterhalb der Nachweisgrenze liegen muss. Diese liegt derzeit bei etwa drei Milligramm freisetzbarem Chrom (VI) je Kilogramm Leder.
Die Untersuchungsbehörden der Bundesländer haben zwischen 2000 und 2006 Lederwaren auf ihren Gehalt an Chrom (VI) untersucht. In mehr als der Hälfte der insgesamt rund 850 Proben wurde Chrom (VI) nachgewiesen, bei einem Sechstel lagen die Gehalte sogar oberhalb von 10 mg je Kilogramm Leder. Unter den mit Chrom (VI) belasteten Lederwaren war auch Kleidung, die direkt auf der Haut getragen wird, zum Beispiel Handschuhe oder Schuhe, aber auch Lederarmbänder für Uhren. Die im Leder festgestellten Chrom (VI)-Gehalte reichen nach Ansicht des BfR aus, um bei empfindlichen Personen allergische Hautreaktionen auszulösen.
Chrom (VI) gelangt über bestimmte Gerbverfahren in die Lederhäute. Üblicherweise wird im Gerbprozess Chrom (III)-Sulfat als Gerbstoff eingesetzt. Chrom (VI) tritt entweder als Verunreinigung im Gerbstoff auf oder es entsteht durch Oxidation aus Chrom (III) in nachfolgenden Verarbeitungsschritten. Durch entsprechende Verfahren kann der Chromgehalt im Leder stark reduziert oder das Chrom (VI) sogar ganz entfernt werden. Daneben gibt es auch chromfreie Gerbverfahren. Die Untersuchung der Überwachungsbehörden der Bundesländer zeigte, dass es in allen untersuchten Gruppen auch Produkte gab, die frei von Chrom waren.
Da nicht deklariert wird, mit welchem Verfahren das Leder eines Produktes gegerbt wurde, kann der Verbraucher nicht erkennen, ob es Chrom (VI) enthält oder nicht. Nach Ansicht des BfR sollten daher Lederwaren, die mit der Haut in Kontakt kommen, möglichst kein Chrom (VI) enthalten. Zumindest aber sollten die Gehalte so weit wie möglich gesenkt werden. Gegenwärtig liegt die analytische Nachweisgrenze bei rund 3 mg je kg Leder. Dass diese Grenze durch den Einsatz entsprechender Technologien bei der Lederherstellung eingehalten werden kann, belegen die Untersuchungen der Überwachungsbehörden sowie die Norm für Arbeitshandschuhe. Andererseits könnte eine Deklarationspflicht Allergikern dabei helfen, gezielt auf den Kauf Chrom (VI) haltiger Produkte zu verzichten.
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